Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GAMMA Medizinisch-wissenschaftliche Fortbildungs-GmbH (GAMMA):
- Angebote und Auftragserteilung
1.1 Ein Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Bestätigung oder
Warenlieferung durch GAMMA zustande.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vertragspartner. Das gleiche gilt
für die Zusicherung von Eigenschaften sowie für den Verzicht auf die
Schriftformerfordernis.
1.3 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. - Zahlungsbedingungen, Preise, Steuern und Gebühren
2.1 Die Preise gelten ab Lager Klosterneuburg in Österreich ausschließlich sämtlicher
Nebenkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind, soweit nicht
gesondert vermerkt, in Euro angeschrieben. Die Preise gelten nur für den
vorliegenden Auftrag.
2.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Kunde verpflichtet, den Kaufpreis zu
den banküblichen Sollzinsen zu verzinsen. - Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
3.1 Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen
verweigern, zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn,
diese Gegenansprüche sind von GAMMA dem Grunde und der Höhe nach
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3.2 Ansprüche des Kunden GAMMA gegenüber können nur mit Zustimmung derselben
abgetreten werden. - Lieferzeit, Fristüberschreitung
4.1 Die Lieferzeit beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung von GAMMA beim
Kunden.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Lager in Klosterneuburg/Österreich von GAMMA verlassen hat (Datum Botendienst
bzw. Poststempel) oder die Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt ist.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von GAMMA liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese
Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann von GAMMA nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzugs entstehen. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen
Umständen als nicht verwirkt.
4.4 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden
voraus. - Gefahrübergang und Entgegennahme, Rüge- und Untersuchungspflicht, Abnahme
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GAMMA noch andere
Leistungen übernommen hat. Rücklieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.
5.2 Teillieferungen sind zulässig. Nr. 8.1 ist vorrangig.
5.3 Der Kunde hat den Liefergegenstand sofort umfassend zu untersuchen und
GAMMA spätestens innerhalb von 10 Tagen etwaige Mängel, Falsch-, Zuviel- oder
Zuweniglieferungen substanziiert schriftlich mitzuteilen. Der Liefergegenstand gilt
nach Fristablauf als genehmigt. Für versteckte Mängel trägt der Kunde die
Beweislast.
5.4 Schäden durch Transport sind sofort bei Anlieferung gegenüber dem Spediteur
geltend zu machen.
5.5 Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. - Eigentumsvorbehalt
6.1 GAMMA behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller
Verbindlichkeiten aus der (auch zukünftigen) Geschäftsverbindung (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor.
6.2 Der Kunde darf über den Liefergegenstand nur im normalen Geschäftsgang
verfügen und überträgt GAMMA bei Verbindung oder Vermischung mit anderen
Gegenständen das anteilige Miteigentum an der neuen Sache. Bei Veräußerung tritt
der Kunde GAMMA in Höhe deren Rechnungsbetrages seine Kaufpreisforderung
gem. dem Miteigentumsanteil der GAMMA im voraus zur Sicherheit an diese ab.
Die Abtretung wird von GAMMA angenommen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
GAMMA zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe
verpflichtet. - Haftung für Mängel der Lieferung
7.1 Grundsätzlich haftet die GAMMA für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz
von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zins- oder
Gewinnverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen GAMMA ist in
jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für Mängel der Lieferung,
zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet
GAMMA unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet des Nr. 8 wie folgt, falls
der Liefergegenstand nicht gem. Nr. 5.3 als genehmigt gilt: Alle diejenigen Teile sind
unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, wenn sie nachweisbar innerhalb
von 2 Jahren für bewegliche Güter und von 3 Jahren für unbewegliche Güter seit
Lieferung einen von GAMMA zu vertretenden Mangel aufweisen und dieser Mangel
GAMMA schriftlich gemeldet wurde. Ersetzte Teile werden das Eigentum von
GAMMA.
7.2 Der Kunde hat Gamma die Gelegenheit zu geben, alle nach pflichtgemäßem
Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
vorzunehmen. Nur in Fällen von unmittelbarer Gefahr für die körperliche
Unversehrtheit von Patienten, Anwendern und Dritten, wovon GAMMA sofort zu
verständigen ist, oder wenn GAMMA mit der Beseitigung eines Mangels nach
angemessener Nachfristsetzung ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von GAMMA Ersatz der dafür
notwendigen Kosten zu verlangen.
7.3 Von den durch die Ausbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt GAMMA – soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands sowie die
angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Ferner trägt GAMMA, falls dies
durch GAMMA ausdrücklich genehmigt wurde und nach Lage des Einzelfalls
redlicherweise verlangt werden kann, die Kosten einer erforderlichen Bestellung von
Monteuren und Hilfskräften des Kunden. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.
7.4 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3
Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7.5 Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter ohne vorherige Genehmigung der
GAMMA vorgenommene Änderungen, Installation des Geräts bzw. der Software
oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
7.6 GAMMA haftet für Mängel, die durch fehlerhafte Installation der Software bzw. von
Geräten auftreten nur dann, wenn Gamma die Installation bzw. die Inbetriebnahme
selber durchgeführt hat. Dies gilt auch für daraus entstandene Folgeschäden.
7.7 Die den Produkten beiliegende Produktdokumentation ist Bestandteil des
Produktes. Der Kunde verpflichtet sich, diese Dokumentation vor in Betriebnahme
der Produkte sorgfältig zu lesen und das Produkt nur nach diesen Vorschriften zu
benutzen. Fehlende oder unvollständige Produktdokumentation sind sofort GAMMA
mitzuteilen. Für Schäden, die aus Nichtbeachtung der Produktdokumentation
herrühren, haftet GAMMA nicht.
7.8 GAMMA kann nicht ausschließen, dass durch System-, Wartungs- oder
Anwendungsfehler fehlerhafte Daten und Auswertungen berechnet werden. Daher
muss immer eine Plausibilitätsprüfung der angezeigten Daten und Berechnungen
durch den verantwortlichen Zahnarzt oder Zahntechniker durchgeführt werden. Der
letzte Behandlungsentscheid und die Verantwortung für den Patienten trägt immer
der verantwortliche behandelnde Arzt. GAMMA schließt daher jede Haftung aus. - Recht des Kunden auf Rücktritt und sonstige Haftung der GAMMA
8.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn GAMMA die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der
GAMMA. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer
Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der
Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung
einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung
entsprechend mindern.
8.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.3 Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht, wenn GAMMA eine ihr gestellte angemessene
Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu
vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch ihr Verschulden
zweimal fruchtlos verstreichen lässt. Der Kunde ist jedenfalls verpflichtet, zwei
Verbesserungsversuche zuzulassen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch
in sonstigen Fällen des zweimaligen Fehlschlagens der Ausbesserung oder
Ersatzlieferung durch GAMMA.
8.4 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden,
insbesondere auf Wandlung, Preisminderung sowie auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in
den Fällen, in denen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht
beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. - Urheberschutz
9.1 Muster, Modelle, Software, Werkzeuge, Programme, Dokumentationen und
dergleichen der GAMMA sind deren geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden,
auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt,
noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet, an Dritte entgeltlich oder
unentgeltlich überlassen oder in anderer Weise als im Rahmen der getroffenen
Vereinbarung genutzt werden.
9.2 Bei Bestellung nach Vorgaben des Kunden (u.a. Zeichnung, Muster) haftet der
Kunde. Das Schutzrecht wird dann nicht verletzt werden. - Installation
10.1 Wird die Installation des Liefergegenstandes schriftlich vereinbart, so installiert
GAMMA diesen betriebsbereit beim Kunden. Die Installation setzt folgendes voraus:
a. der Kunde weist einen geeigneten Standort nebst aller Anschlüsse (Wasser,
Strom, u.a.) für das Gerät nach und stellt diesen bereit.
b. vor Installation ist der Liefergegenstand beim Kunden nicht verändert worden.
10.2 Die Betriebsbereitschaft des installierten Gegenstandes wird durch eine erfolgreiche
Funktionsprüfung mit einem von GAMMA ausgearbeiteten Testverfahren
nachgewiesen und vom Kunden durch Gegenzeichnung des Abnahmescheines
anerkannt. Unterzeichnet der Kunden den Abnahmeschein trotz erfolgreicher
Funktionsprüfung nicht, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der
Funktionsprüfung als anerkannt, wenn der Kunde sich, obwohl GAMMA ihm unter
Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen
gesetzt hat, auch innerhalb dieser Nachfrist nicht erklärt.
10.3 Kann die von GAMMA geschuldete Installation aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, nach erfolgter Lieferung nicht durchgeführt werden, gilt die
Betriebsbereitschaft mit dem Zeitpunkt der Lieferung als anerkannt, wenn der
Kunde, obwohl GAMMA ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine
Frist von 30 Tagen gesetzt hat und auch diese Frist aus vom Kunden zu
vertretenden Umständen ohne Installation abgelaufen ist.
10.4 GAMMA übernimmt keine Verpflichtung, den Liefergegenstand an Geräte bzw.
Software des Kunden, die nicht von ihr geliefert worden sind, anzuschließen. - Datenschutz
11.1 Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name, Adresse und
Email-Adresse zu Marketingzwecken (Zusendung von Werbematerial per Post oder
Email) verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitungen
nicht berührt. Unsere vollständige Datenschutzerklärung finden sie unter:
http://www.gammadental.com/privacy.htm - Schlussbestimmungen
12.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen dem Kunden und Gamma zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der GAMMA. Für den Verkauf
an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
andere Bestimmungen vorsieht.