AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GAMMA Medizinisch-wissenschaftliche Fortbildungs-GmbH (GAMMA):

  1.  Angebote und Auftragserteilung
    1.1 Ein Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Bestätigung oder
    Warenlieferung durch GAMMA zustande.

    1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
    Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vertragspartner. Das gleiche gilt
    für die Zusicherung von Eigenschaften sowie für den Verzicht auf die
    Schriftformerfordernis.

    1.3 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  2.  Zahlungsbedingungen, Preise, Steuern und Gebühren
    2.1 Die Preise gelten ab Lager Klosterneuburg in Österreich ausschließlich sämtlicher
    Nebenkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind, soweit nicht
    gesondert vermerkt, in Euro angeschrieben. Die Preise gelten nur für den
    vorliegenden Auftrag.

    2.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Kunde verpflichtet, den Kaufpreis zu
    den banküblichen Sollzinsen zu verzinsen.

  3.  Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
    3.1 Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen
    verweigern, zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn,
    diese Gegenansprüche sind von GAMMA dem Grunde und der Höhe nach
    unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

    3.2 Ansprüche des Kunden GAMMA gegenüber können nur mit Zustimmung derselben
    abgetreten werden.

  4.  Lieferzeit, Fristüberschreitung
    4.1 Die Lieferzeit beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung von GAMMA beim
    Kunden.

    4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
    Lager in Klosterneuburg/Österreich von GAMMA verlassen hat (Datum Botendienst
    bzw. Poststempel) oder die Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt ist.

    4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
    Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
    unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von GAMMA liegen,
    soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
    Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese
    Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
    dann von GAMMA nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
    Verzugs entstehen. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen
    Umständen als nicht verwirkt.

    4.4 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden
    voraus.

  5.  Gefahrübergang und Entgegennahme, Rüge- und Untersuchungspflicht, Abnahme
    5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über,
    und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GAMMA noch andere
    Leistungen übernommen hat. Rücklieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.

    5.2 Teillieferungen sind zulässig. Nr. 8.1 ist vorrangig.

    5.3 Der Kunde hat den Liefergegenstand sofort umfassend zu untersuchen und
    GAMMA spätestens innerhalb von 10 Tagen etwaige Mängel, Falsch-, Zuviel- oder
    Zuweniglieferungen substanziiert schriftlich mitzuteilen. Der Liefergegenstand gilt
    nach Fristablauf als genehmigt. Für versteckte Mängel trägt der Kunde die
    Beweislast.

    5.4 Schäden durch Transport sind sofort bei Anlieferung gegenüber dem Spediteur
    geltend zu machen.

    5.5 Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.

  6.  Eigentumsvorbehalt
    6.1 GAMMA behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller
    Verbindlichkeiten aus der (auch zukünftigen) Geschäftsverbindung (einschließlich
    sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor.

    6.2 Der Kunde darf über den Liefergegenstand nur im normalen Geschäftsgang
    verfügen und überträgt GAMMA bei Verbindung oder Vermischung mit anderen
    Gegenständen das anteilige Miteigentum an der neuen Sache. Bei Veräußerung tritt
    der Kunde GAMMA in Höhe deren Rechnungsbetrages seine Kaufpreisforderung
    gem. dem Miteigentumsanteil der GAMMA im voraus zur Sicherheit an diese ab.
    Die Abtretung wird von GAMMA angenommen.

    6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
    GAMMA zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe
    verpflichtet.

  7.  Haftung für Mängel der Lieferung
    7.1 Grundsätzlich haftet die GAMMA für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe
    Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen
    Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz
    von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zins- oder
    Gewinnverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen GAMMA ist in
    jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für Mängel der Lieferung,
    zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet
    GAMMA unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet des Nr. 8 wie folgt, falls
    der Liefergegenstand nicht gem. Nr. 5.3 als genehmigt gilt: Alle diejenigen Teile sind
    unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, wenn sie nachweisbar innerhalb
    von 2 Jahren für bewegliche Güter und von 3 Jahren für unbewegliche Güter seit
    Lieferung einen von GAMMA zu vertretenden Mangel aufweisen und dieser Mangel
    GAMMA schriftlich gemeldet wurde. Ersetzte Teile werden das Eigentum von
    GAMMA.

    7.2 Der Kunde hat Gamma die Gelegenheit zu geben, alle nach pflichtgemäßem
    Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
    vorzunehmen. Nur in Fällen von unmittelbarer Gefahr für die körperliche
    Unversehrtheit von Patienten, Anwendern und Dritten, wovon GAMMA sofort zu
    verständigen ist, oder wenn GAMMA mit der Beseitigung eines Mangels nach
    angemessener Nachfristsetzung ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst
    oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von GAMMA Ersatz der dafür
    notwendigen Kosten zu verlangen.

    7.3 Von den durch die Ausbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung entstehenden
    unmittelbaren Kosten trägt GAMMA – soweit sich die Beanstandung als berechtigt
    herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands sowie die
    angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Ferner trägt GAMMA, falls dies
    durch GAMMA ausdrücklich genehmigt wurde und nach Lage des Einzelfalls
    redlicherweise verlangt werden kann, die Kosten einer erforderlichen Bestellung von
    Monteuren und Hilfskräften des Kunden. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.

    7.4 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3
    Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
    Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

    7.5 Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter ohne vorherige Genehmigung der
    GAMMA vorgenommene Änderungen, Installation des Geräts bzw. der Software
    oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
    aufgehoben.

    7.6 GAMMA haftet für Mängel, die durch fehlerhafte Installation der Software bzw. von
    Geräten auftreten nur dann, wenn Gamma die Installation bzw. die Inbetriebnahme
    selber durchgeführt hat. Dies gilt auch für daraus entstandene Folgeschäden.

    7.7 Die den Produkten beiliegende Produktdokumentation ist Bestandteil des
    Produktes. Der Kunde verpflichtet sich, diese Dokumentation vor in Betriebnahme
    der Produkte sorgfältig zu lesen und das Produkt nur nach diesen Vorschriften zu
    benutzen. Fehlende oder unvollständige Produktdokumentation sind sofort GAMMA
    mitzuteilen. Für Schäden, die aus Nichtbeachtung der Produktdokumentation
    herrühren, haftet GAMMA nicht.

    7.8 GAMMA kann nicht ausschließen, dass durch System-, Wartungs- oder
    Anwendungsfehler fehlerhafte Daten und Auswertungen berechnet werden. Daher
    muss immer eine Plausibilitätsprüfung der angezeigten Daten und Berechnungen
    durch den verantwortlichen Zahnarzt oder Zahntechniker durchgeführt werden. Der
    letzte Behandlungsentscheid und die Verantwortung für den Patienten trägt immer
    der verantwortliche behandelnde Arzt. GAMMA schließt daher jede Haftung aus.

  8.  Recht des Kunden auf Rücktritt und sonstige Haftung der GAMMA
    8.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn GAMMA die gesamte Leistung vor
    Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der
    GAMMA. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer
    Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der
    Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung
    einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung
    entsprechend mindern.

    8.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
    Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

    8.3 Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht, wenn GAMMA eine ihr gestellte angemessene
    Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu
    vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch ihr Verschulden
    zweimal fruchtlos verstreichen lässt. Der Kunde ist jedenfalls verpflichtet, zwei
    Verbesserungsversuche zuzulassen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch
    in sonstigen Fällen des zweimaligen Fehlschlagens der Ausbesserung oder
    Ersatzlieferung durch GAMMA.

    8.4 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden,
    insbesondere auf Wandlung, Preisminderung sowie auf Ersatz von Schäden
    irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
    Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei
    Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in
    den Fällen, in denen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder
    Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht
    beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
    Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am
    Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

  9.  Urheberschutz
    9.1 Muster, Modelle, Software, Werkzeuge, Programme, Dokumentationen und
    dergleichen der GAMMA sind deren geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden,
    auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt,
    noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet, an Dritte entgeltlich oder
    unentgeltlich überlassen oder in anderer Weise als im Rahmen der getroffenen
    Vereinbarung genutzt werden.

    9.2 Bei Bestellung nach Vorgaben des Kunden (u.a. Zeichnung, Muster) haftet der
    Kunde. Das Schutzrecht wird dann nicht verletzt werden.
  10.  Installation
    10.1 Wird die Installation des Liefergegenstandes schriftlich vereinbart, so installiert
    GAMMA diesen betriebsbereit beim Kunden. Die Installation setzt folgendes voraus:
    a. der Kunde weist einen geeigneten Standort nebst aller Anschlüsse (Wasser,
    Strom, u.a.) für das Gerät nach und stellt diesen bereit.
    b. vor Installation ist der Liefergegenstand beim Kunden nicht verändert worden.

    10.2 Die Betriebsbereitschaft des installierten Gegenstandes wird durch eine erfolgreiche
    Funktionsprüfung mit einem von GAMMA ausgearbeiteten Testverfahren
    nachgewiesen und vom Kunden durch Gegenzeichnung des Abnahmescheines
    anerkannt. Unterzeichnet der Kunden den Abnahmeschein trotz erfolgreicher
    Funktionsprüfung nicht, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der
    Funktionsprüfung als anerkannt, wenn der Kunde sich, obwohl GAMMA ihm unter
    Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen
    gesetzt hat, auch innerhalb dieser Nachfrist nicht erklärt.

    10.3 Kann die von GAMMA geschuldete Installation aus Gründen, die der Kunde zu
    vertreten hat, nach erfolgter Lieferung nicht durchgeführt werden, gilt die
    Betriebsbereitschaft mit dem Zeitpunkt der Lieferung als anerkannt, wenn der
    Kunde, obwohl GAMMA ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine
    Frist von 30 Tagen gesetzt hat und auch diese Frist aus vom Kunden zu
    vertretenden Umständen ohne Installation abgelaufen ist.

    10.4 GAMMA übernimmt keine Verpflichtung, den Liefergegenstand an Geräte bzw.
    Software des Kunden, die nicht von ihr geliefert worden sind, anzuschließen.

  11.  Datenschutz
    11.1 Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name, Adresse und
    Email-Adresse zu Marketingzwecken (Zusendung von Werbematerial per Post oder
    Email) verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
    Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitungen
    nicht berührt. Unsere vollständige Datenschutzerklärung finden sie unter:
    http://www.gammadental.com/privacy.htm

  12.  Schlussbestimmungen
    12.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen dem Kunden und Gamma zur
    Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
    österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
    wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des
    sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der GAMMA. Für den Verkauf
    an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
    Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
    andere Bestimmungen vorsieht.

 

 

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